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(Erhalt: Urkunde und Ausweis).  
3
4
5
. Beantragung einer Mitgliedschaft.  
. Abberufung  
. Veröffentlichung von Berufungen und Abberufungen.  
VII. Finanzen  
1
2
. Mittel stellt das Staatliche Komitee zur Verfügung.  
. Mögliche Vergütung von Tätigkeiten der Mitglieder.  
VIII. Statut  
IX. Inkrafttreten  
Zum 25.1.1967 erfolgte eine Veränderung in der Struktur. Geschaffen wurde eine Unterteilung in  
Säulen:  
1
. Sektionen:  
Volkssport, Leistungssport, Kaderaus- und -weiterbildung, Kinder- und  
Jugendsport, Planung und Leitung der Körperkultur.  
2
. Fachsektionen: Sportmedizin, Gesellschaftswissenschaften, Naturwissenschaften, Theorie und  
Methodik der sportlichen Vervollkommnung.  
Statut des Wissenschaftlichen Rates  
Festlegung, regelte das Wirken des Wissenschaftlichen Rates beim Staatssekretariat für  
Körperkultur und Sport, verabschiedet am 20.5.1971.  
Auszug:  
I. Stellung und Aufgaben  
§
1
Beratendes und unterstützendes Gremium zur Entwicklung von Körperkultur und Sport. Es  
trägt bei, Aufgaben der Sportwissenschaft zu realisieren.  
Hauptaufgaben:  
§
2
1
.
Förderung der politisch-ideologischen Bildung und Erziehung sozialistischer  
Persönlichkeiten.  
2
3
.
.
Mitarbeit an der Planung, Teilsystem Sportwissenschaft.  
Erarbeitung und Begutachtung von Materialien zu Grundfragen der  
Sportwissenschaftsentwicklung.  
4
5
6
.
.
.
Einflussnahme auf die Gestaltung von Körperkultur und Sport.  
Mitwirkung beim einheitlichen System der Kaderaus- und -weiterbildung.  
Unterstützung der interdisziplinären Gemeinschaftsarbeit.  
§3 Vertretung von Mitgliedern des WR in internationalen Sport-Gremien.  
II. Struktur, Leitung und Arbeitsweise  
§4  
1. Organe: - Präsidium  
-
-
Kommissionen  
Fachgruppen  
2
3
.
.
Präsidium  
(Leitet auf Grundlage der Jahrespläne die Kommissionen und Fachgruppen.  
Erarbeitung von Materialien für Leitungsentscheidungen.)  
Zeitweilige Bildung von Arbeitsgruppen.  
§5  
1. Zusammensetzung des Präsidiums:  
Vorsitzender, Stellvertreter, Generalsekretär, Leiter der Kommissionen und  
Fachgruppen sowie persönliche Mitglieder.  
2.  
3.  
4.  
5.  
Rechenschaftspflicht gegenüber dem Staatssekretär für Körperkultur und Sport.  
Geschäfte leitet der Generalsekretär.  
Generalsekretariat ist eine nachgeordneten Einrichtung des Staatssekretariats.  
Planbestätigung des Hauptamtes.  
§
6
1. Durchführung von Arbeitstagungen, Seminaren, Kolloquien sowie Konferenzen.  
2
3
.
.
Arbeitsplan des WR.  
Beschlussfassung mit Stimmenmehrheit.  
III. Mitgliedschaft  
§
7
1. Mitglieder werden berufen.  
2
3
.
.
Mitglieder tragen Bezeichnung: „Mitglied des WR“.  
Arbeitserfüllung der Mitglieder.  
§
8
1. Berufung und Abberufung durch den Staatssekretär.  
Sie wirken ehrenamtlich.  
2
.
IV. Finanzen  
§
9
Generalsekretariat besitzt eine eigene Planung, Teil des Staatssekretariats.  
V. Schlussbestimmungen  
1
.
Inkrafttretung.  
2
.
Außer Kraft: Statut des Wissenschaftlich-Methodischen Rates von 1961.  
Anlage: Struktur der Kommissionen (K) und Fachgruppen (F):  
K.: - Prognose/Leitung und Planung, F.: - Geschichte,  
-
-
-
Wissenschaftsentwicklung,  
Ökonomie der Körperkultur,  
Kaderaus- und -weiterbildung,  
- Soziologie,  
- Sportpsychologie,  
- Biomechanik/Bewegungslehre.