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Sportstättenkommission  
Gremium, bestand in Gemeinden und Städten bei den Ständigen Kommissionen  
Jugendfragen, Körperkultur und Sport vonVolksvertretungen; in den 50er Jahren bei den  
Stadt- bzw. Kreiskomitees für Körperkultur und Sport.  
Der Kommission in ihr wirkten Abgeordnete und Vertreter der Bildungseinrichtungen,  
Grundorganisationen des DTSB u. a. gesellschaftlicher Organisationen mit oblag die  
Prüfung von Anträgen zur Nutzung von Sportstätten und die Bestätigung der  
Sportstättenverteilung, verkörpert durch den Sportstättenvergabeplan. Eine  
Sportstättenverteilung erfolgte allgemein jährlich, zumeist angepasst an das Schuljahr.  
Sportstätten-Nutzungsordnung Sportstättenordnung  
Sportstätten-Nutzungsvertrag  
Ein Vertrag, der zwischen demRechtsträger derSportstätte in der Regel Rat der  
Gemeinde bzw. Rat der Stadt, zum Teil auch ein Betrieb u. a. mit einem Nutzer  
(
verschiedene Sportgruppen ausSportgemeinschaften des DTSB und ihrenSektionen oder  
Allgemeinen Sportgruppen, Schulsportgemeinschaften und andere Interessierten, darunter  
Organisationsbüros von Großsportveranstaltungen) geschlossen wurde.  
Vollzogen wurde ein Vertrag auf der Basis des bestätigtenSportstättenvergabeplanes. Für  
die regelmäßige Nutzung galt die jeweilige Sportstättenordnung mit den ausgewiesenen  
Rechten und Pflichten. Sie war gemäß den Anordnungen vom 25.9.1969 und 1.4.1975  
kostenlos.  
Auszug aus dem Mustervertrag:  
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§
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Gegenstand  
Pflichten des Rechtsträgers/Eigentümers  
Pflichten des Nutzers  
Kostenlose Nutzung  
Zusammenarbeit der Vertragspartner  
Schadenshaftung  
Dauer und Beendigung des Vertrages.  
Seit 1973 bestand außerdem eine Anordnung zum Abschluß von Sportstätten-Pflegeverträgen,  
getätigt auch im Rahmen derVolkswirtschaftlichen Masseninitiative.  
Sportstättenordnung  
Verbindliche Regelung, die Verhaltensmaßregeln zum Nutzen von Sportstätten enthielt; sie  
war vom Rechtsträger erarbeitetet worden. Zur Nutzung wurde in der Regel jährlich ein  
Sportstättenvergabeplan aufgestellt. Für die kostenlose Nutzung der Sportstätte  
unterzeichneten Rechtsträger undNutzer einen Nutzungsvertrag, der Rechte und  
Pflichten beinhaltet hatte. Die Kontrolle zur Einhaltung der N. oblag Hallen- bzw. Platzwarten.  
Vielerorts gab es Sportstätten-Pflegeverträge.  
(
= Hallen-, Platzordnung u. a.)  
Sportstätten-Pflegevertrag  
Ein Vertrag, der der Erhaltung von Sportstätten diente. Per Anordnung des Staatssekretärs  
für Körperkultur und Sport vom 10.6.1973 wurden im Einvernehmen mit den zuständigen  
staatlichen Organen und dem DTSB, der GST, dem FDGB und der FDJ Regelungen über den  
Abschluss von  
Sporteinrichtungen konnten mit  
Pflegeverträgen festgelegt, gültig ab 1.8.1973. Rechtsträger von  
Grundorganisationen des DTSB, der GST, des FDGB, der  
FDJ sowie mit Bildungseinrichtungen obige Verträge abschließen. Dazu waren die anfallenden  
Kosten für die Pflege- und Wartungsarbeiten vom Rechtsträger gemäß den örtlich geltenden  
Preisen zu finanzieren. Die Einnahmen des Nutzers sollten insbesondere für die Förderung des  
Kinder- und Jugendsports genutzt werden. Für Pflegeleistende galt die Verordnung vom  
11.4.1973 über dieErweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen u. a. in Ausübung  
sportlicher Tätigkeiten.  
In einem Mustervertrag waren ausgewiesen:  
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Benennung des Auftraggebers und Auftragnehmers,  
Rechte und Pflichten beider Partner.  
Sportstättenvergabeplan  
Bestätigte Sportstättenverteilung, die alle Zeiten zur Nutzung von Sportstätten bestätigt  
von einer Sportstättenkommission auswies. Den Nutzern wurden gemäß den örtlichen