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Sportstättenkommission
Gremium, bestand in Gemeinden und Städten bei den Ständigen Kommissionen
Jugendfragen, Körperkultur und Sport von Volksvertretungen; in den 50er Jahren bei den
Stadt- bzw. Kreiskomitees für Körperkultur und Sport.
Der Kommission – in ihr wirkten Abgeordnete und Vertreter der Bildungseinrichtungen,
Grundorganisationen des DTSB u. a. gesellschaftlicher Organisationen mit – oblag die
Prüfung von Anträgen zur Nutzung von Sportstätten und die Bestätigung der
Sportstättenverteilung, verkörpert durch den Sportstättenvergabeplan. Eine
Sportstättenverteilung erfolgte allgemein jährlich, zumeist angepasst an das Schuljahr.
Sportstätten-Nutzungsordnung Sportstättenordnung
Sportstätten-Nutzungsvertrag
Ein Vertrag, der zwischen dem Rechtsträger der Sportstätte – in der Regel Rat der
Gemeinde bzw. Rat der Stadt, zum Teil auch ein Betrieb u. a. – mit einem Nutzer
(
verschiedene Sportgruppen aus Sportgemeinschaften des DTSB und ihren Sektionen oder
Allgemeinen Sportgruppen, Schulsportgemeinschaften und andere Interessierten, darunter
Organisationsbüros von Großsportveranstaltungen) geschlossen wurde.
Vollzogen wurde ein Vertrag auf der Basis des bestätigten Sportstättenvergabeplanes. Für
die regelmäßige Nutzung galt die jeweilige Sportstättenordnung mit den ausgewiesenen
Rechten und Pflichten. Sie war gemäß den Anordnungen vom 25.9.1969 und 1.4.1975
kostenlos.
Auszug aus dem Mustervertrag:
§
§
§
§
§
§
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Gegenstand
Pflichten des Rechtsträgers/Eigentümers
Pflichten des Nutzers
Kostenlose Nutzung
Zusammenarbeit der Vertragspartner
Schadenshaftung
Dauer und Beendigung des Vertrages.
Seit 1973 bestand außerdem eine Anordnung zum Abschluß von Sportstätten-Pflegeverträgen,
getätigt auch im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Masseninitiative.
Sportstättenordnung
Verbindliche Regelung, die Verhaltensmaßregeln zum Nutzen von Sportstätten enthielt; sie
war vom Rechtsträger erarbeitetet worden. Zur Nutzung wurde in der Regel jährlich ein
Sportstättenvergabeplan aufgestellt. Für die kostenlose Nutzung der Sportstätte
unterzeichneten Rechtsträger und Nutzer einen Nutzungsvertrag, der Rechte und
Pflichten beinhaltet hatte. Die Kontrolle zur Einhaltung der N. oblag Hallen- bzw. Platzwarten.
Vielerorts gab es Sportstätten-Pflegeverträge.
(
= Hallen-, Platzordnung u. a.)
Sportstätten-Pflegevertrag
Ein Vertrag, der der Erhaltung von Sportstätten diente. Per Anordnung des Staatssekretärs
für Körperkultur und Sport vom 10.6.1973 wurden im Einvernehmen mit den zuständigen
staatlichen Organen und dem DTSB, der GST, dem FDGB und der FDJ Regelungen über den
Abschluss von
Sporteinrichtungen konnten mit
Pflegeverträgen festgelegt, gültig ab 1.8.1973. Rechtsträger von
Grundorganisationen des DTSB, der GST, des FDGB, der
FDJ sowie mit Bildungseinrichtungen obige Verträge abschließen. Dazu waren die anfallenden
Kosten für die Pflege- und Wartungsarbeiten vom Rechtsträger gemäß den örtlich geltenden
Preisen zu finanzieren. Die Einnahmen des Nutzers sollten insbesondere für die Förderung des
Kinder- und Jugendsports genutzt werden. Für Pflegeleistende galt die Verordnung vom
11.4.1973 über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen u. a. in Ausübung
sportlicher Tätigkeiten.
In einem Mustervertrag waren ausgewiesen:
-
-
Benennung des Auftraggebers und Auftragnehmers,
Rechte und Pflichten beider Partner.
Sportstättenvergabeplan
Bestätigte Sportstättenverteilung, die alle Zeiten zur Nutzung von Sportstätten – bestätigt
von einer Sportstättenkommission – auswies. Den Nutzern wurden gemäß den örtlichen