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Sporthistoriker der DDR wirkten im Europäischen Komitee für Sportgeschichte (CESH) und in
der Internationalen Gesellschaft bzw. Komitee für Geschichte des Sports und der
Körpererziehung (ICOSH/ISHPES) mit.
(Historische Entwicklung in Kurzfassung - speziell zum Kinder- und Jugendsport - s. Zeittafel im Anhang).
Sportgesetz
Gesetz zur Körperkultur und Sport in der DDR, das als Vorschlag auf der 18. Tagung des
Bundesvorstandes des DTSB am 25.2.1990 und auf dem außerordentlichen Turn- und
Sporttag des DTSB am 3./4.3.1990 zur Beratung und Bestätigung vorgelegt wurde.
Es folgte die Weitergabe an das Amt für Jugend und Sport; es kam nicht mehr zum Tragen.
Zum Inhalt:
Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen
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Geltungsbereich
Grundsätze
Recht auf Sport und Vereinigung
Abschnitt II – Staatliche Sportförderung
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0. Sportwissenschaft
1. Fortbildung von Leitungs- und Lehrkadern
2. Herstellung von Sportartikeln
3. Sportmedizinische Betreuung
4. Unterstützung durch das Gesundheitsministerium
5. Förderung des Leistungssports
Ziele
Finanzielle Unterstützung
Vergabe von Fördermitteln
Vergabe von Lotto-Toto-Geldern
Geldmittel aus Etats
Sportstättenförderung
Sportstättenbau
Nutzung der Sportstätten
Fremdunterhaltung von Sportstätten
6. Soziale Absicherung von Leistungssportlern
7. Förderverträge für Leistungssportler
8. Gesellschaftliche Anerkennung ehrenamtlicher Tätigkeit
9. Unterstützung der nebenberuflichen Arbeit im Sport
0. Freistellung von der Arbeit für sportliche Maßnahmen
Abschnitt III – Sport und Umwelt
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. Umweltschutz
. Maßnahmen zum Umweltschutz
Abschnitt IV – Verantwortung staatlicher Organe und Wirtschaftsunternehmen
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. Ministerium für Sport
. Verantwortung der Länder und Kreise
. Verantwortung der Städte und Gemeinden
. Wirtschaftsunternehmen
Abschnitt V – Zusammenarbeit staatlicher Organe mit Organisationen, Verbänden und Vereinigungen
des Sports
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. Grundsätze
. Sportbeiräte (zentral beim Ministerium, Landes- und Kreissportbeirat, kommunal beim
Sportreferat des Rates der Stadt/Gemeine)
Abschnitt VI – Schlussbestimmungen
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. Rechtsvorschriften
. Inkrafttretung
Sportgewässer
Alle Gewässer, die Anglern zur Ausübung ihres Sports zur Verfügung standen. Sie wurden von
der Binnen- und Küstenfischerei zur Beangelung freigegeben. Dazu zählten Binnengewässer
(
Seen, Flüsse, Kanäle) sowie Küstengewässer und Teile der Ostsee. Oftmals waren die
volkseigenen Gewässer in Pacht einer Orts- oder Betriebsgruppe des Deutschen
Angler-Verbandes der DDR (DAV); sie hatten meistens die Bezeichnung „DAV-Sportgewässer“.
Außerdem bestand die Möglichkeit, berufsmäßig bewirtschaftete Produktionsgewässer, die sich in
volkseigenem oder genossenschaftlichem, teilweise privatem Eigentum befanden, von
Sportanglern zu nutzen. Für Mädchen und Jungen gab es das Angebot der Kinder-
Angelgewässer.
Zum Angeln war eine Angelberechtigung erforderlich. Grundlage zur Nutzung von S. bildete
die Gewässerordnung, staatlicherseits das Fischereigesetz der DDR für die Binnen- und
Küstenfischerei.