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Sporthistoriker der DDR wirkten im Europäischen Komitee für Sportgeschichte (CESH) und in  
der Internationalen Gesellschaft bzw. Komitee für Geschichte des Sports und der  
Körpererziehung (ICOSH/ISHPES) mit.  
(Historische Entwicklung in Kurzfassung - speziell zum Kinder- und Jugendsport - s. Zeittafel im Anhang).  
Sportgesetz  
Gesetz zur Körperkultur und Sport in der DDR, das als Vorschlag auf der 18. Tagung des  
Bundesvorstandes des DTSB am 25.2.1990 und auf dem außerordentlichen Turn- und  
Sporttag des DTSB am 3./4.3.1990 zur Beratung und Bestätigung vorgelegt wurde.  
Es folgte die Weitergabe an das Amt für Jugend und Sport; es kam nicht mehr zum Tragen.  
Zum Inhalt:  
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen  
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Geltungsbereich  
Grundsätze  
Recht auf Sport und Vereinigung  
Abschnitt II Staatliche Sportförderung  
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0. Sportwissenschaft  
1. Fortbildung von Leitungs- und Lehrkadern  
2. Herstellung von Sportartikeln  
3. Sportmedizinische Betreuung  
4. Unterstützung durch das Gesundheitsministerium  
5. Förderung des Leistungssports  
Ziele  
Finanzielle Unterstützung  
Vergabe von Fördermitteln  
Vergabe von Lotto-Toto-Geldern  
Geldmittel aus Etats  
Sportstättenförderung  
Sportstättenbau  
Nutzung der Sportstätten  
Fremdunterhaltung von Sportstätten  
6. Soziale Absicherung von Leistungssportlern  
7. Förderverträge für Leistungssportler  
8. Gesellschaftliche Anerkennung ehrenamtlicher Tätigkeit  
9. Unterstützung der nebenberuflichen Arbeit im Sport  
0. Freistellung von der Arbeit für sportliche Maßnahmen  
Abschnitt III Sport und Umwelt  
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. Umweltschutz  
. Maßnahmen zum Umweltschutz  
Abschnitt IV Verantwortung staatlicher Organe und Wirtschaftsunternehmen  
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. Ministerium für Sport  
. Verantwortung der Länder und Kreise  
. Verantwortung der Städte und Gemeinden  
. Wirtschaftsunternehmen  
Abschnitt V Zusammenarbeit staatlicher Organe mit Organisationen, Verbänden und Vereinigungen  
des Sports  
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. Grundsätze  
. Sportbeiräte (zentral beim Ministerium, Landes- und Kreissportbeirat, kommunal beim  
Sportreferat des Rates der Stadt/Gemeine)  
Abschnitt VI Schlussbestimmungen  
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. Rechtsvorschriften  
. Inkrafttretung  
Sportgewässer  
Alle Gewässer, die Anglern zur Ausübung ihres Sports zur Verfügung standen. Sie wurden von  
der Binnen- und Küstenfischerei zur Beangelung freigegeben. Dazu zählten Binnengewässer  
(
Seen, Flüsse, Kanäle) sowie Küstengewässer und Teile der Ostsee. Oftmals waren die  
volkseigenen Gewässer in Pacht einer Orts- oder Betriebsgruppe des Deutschen  
Angler-Verbandes der DDR (DAV); sie hatten meistens die BezeichnungDAV-Sportgewässer“.  
Außerdem bestand die Möglichkeit, berufsmäßig bewirtschaftete Produktionsgewässer, die sich in  
volkseigenem oder genossenschaftlichem, teilweise privatem Eigentum befanden, von  
Sportanglern zu nutzen. Für Mädchen und Jungen gab es das Angebot der Kinder-  
Angelgewässer.  
Zum Angeln war eine Angelberechtigung erforderlich. Grundlage zur Nutzung von S. bildete  
die Gewässerordnung, staatlicherseits das Fischereigesetz der DDR für die Binnen- und  
Küstenfischerei.