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§
§
5 Entzug der technischen Zulassungen und Befähigungsnachweise
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Erteilung von Auflagen bei Mängeln
a) Entzug der Zulassung
b) befristeter Entzug der Befähigungsnachweise (u. a. Alkoholmissbrauch, Verstoß gegen
Sicherheit)
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Dauerhafter Entzug
Zuständigkeit für den Entzug
6 Beschwerde
(Gegen einen Entzug binnen 14 Tagen)
§
§
7 Ordnungsstrafebestimmungen
8 Inkrafttreten (ab 1.11.1964)
Von 1974:
§
1 Geltungsbereich
Verkehr auf Sportbooten und Hausbooten
a) den Binnengewässern der DDR,
b) Seewasserstraßen, inneren Seegewässern und Territorialgewässern der DDR sowie auf
See.
§
2 Begriffsbestimmungen (u. a.):
a) Sportboot
b) Sportmotorboot (maschinelle Fortbewegung)
c) Sportsegelboote (Fortbewegung durch das Segel)
(Wasserfahrzeug, für sportliche und Erholungszwecke genutzt)
d) Hausboot
e) Fahrzeug
(Wasserfahrzeug zu Wohnzwecken)
(alle Wasserfahrzeuge)
f)
Bootsführer
(Führer von Sportbooten)
g) Tag
h) Nacht
(Zeit von Sonnenauf- bis -untergang)
(Zeit von Sonnenunter- bis -aufgang)
§
3 Aufsichtsorgane
(Deutsche Volkspolizei, Wasserstraßenamt, Oberflußmeisterei, Seefahrtsamt
sowie Verkehrssicherheitsaktive der entsprechenden Deutschen
Sportverbände der DDR)
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§
4 Führen von Sportbooten
5 Zusätzliche Forderungen bei der Vermietung
6 Allgemeine Sorgfaltspflicht
7 Verantwortung und Pflichten des Bootsführers
(Anwendung der Rechtsvorschriften, Überprüfung vor Fahrtantritt, sichere Führung, Fahrtüchtigkeit,
Ruderführung unter Aufsicht des Bootsführers, Motorboot darf nur von Personen über 18 Jahren
geführt werden, Obacht im Schleppzug)
Schutz der Schiffahrtszeichen
Umweltschutz
10 Allgemeine Fahrregeln
11 Überholen und Begegnen
12 Fahrgeschwindigkeit
13 Benutzung von Schleusen
14 Ausübung des Wasserskisports
15 Hausboote
16 Veranstaltungen auf Gewässern
17 Sonderbestimmungen für bestimmte Gewässer
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(Regelungen auf Wasserstraßen und für Kanäle, Verbote für das Segeln, Seestraßenordnung)
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18 Befähigungsnachweis
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Führer von Sportmotorbooten und Sportbooten mit einer Segelfläche von 6m² müssen den
Nachweis besitzen; er ist an Bord mitzuführen.
Prüfung und Ausstellung erfolgen durch
a) ADMV der DDR
b) BDS der DDR
c)
DAV der DDR
d) GST und von der Deutschen Volkspolizei
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Für Binnengewässer und Seewasserstraßen für Motorbooten (bis 12 PS) auch vom
Auflagen für Nachweise
Deutschen Kanu-Sport-Verband der DDR
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Mindestalter
a) Binnengewässer und Seewasserstraßen
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Sportmotorboote (unter 3,5 PS) und Segelboote (bis 10m²) 14 Jahre
Boote (unter 18 PS bzw. über 10m²) 16 Jahre
Motorboote (über 18 PS) 18 Jahre
b) Küsten-, See- und Hochseefahrt 18 Jahre
Entzug der Nachweise
Nautische Befähigungszeugnisse
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19 Benutzung der Sportboote