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§
§
5 Entzug der technischen Zulassungen und Befähigungsnachweise  
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Erteilung von Auflagen bei Mängeln  
a) Entzug der Zulassung  
b) befristeter Entzug der Befähigungsnachweise (u. a. Alkoholmissbrauch, Verstoß gegen  
Sicherheit)  
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Dauerhafter Entzug  
Zuständigkeit für den Entzug  
6 Beschwerde  
(Gegen einen Entzug binnen 14 Tagen)  
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§
7 Ordnungsstrafebestimmungen  
8 Inkrafttreten (ab 1.11.1964)  
Von 1974:  
§
1 Geltungsbereich  
Verkehr auf Sportbooten und Hausbooten  
a) den Binnengewässern der DDR,  
b) Seewasserstraßen, inneren Seegewässern und Territorialgewässern der DDR sowie auf  
See.  
§
2 Begriffsbestimmungen (u. a.):  
a) Sportboot  
b) Sportmotorboot (maschinelle Fortbewegung)  
c) Sportsegelboote (Fortbewegung durch das Segel)  
(Wasserfahrzeug, für sportliche und Erholungszwecke genutzt)  
d) Hausboot  
e) Fahrzeug  
(Wasserfahrzeug zu Wohnzwecken)  
(alle Wasserfahrzeuge)  
f)  
Bootsführer  
(Führer von Sportbooten)  
g) Tag  
h) Nacht  
(Zeit von Sonnenauf- bis -untergang)  
(Zeit von Sonnenunter- bis -aufgang)  
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3 Aufsichtsorgane  
(Deutsche Volkspolizei, Wasserstraßenamt, Oberflußmeisterei, Seefahrtsamt  
sowie Verkehrssicherheitsaktive der entsprechenden Deutschen  
Sportverbände der DDR)  
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4 Führen von Sportbooten  
5 Zusätzliche Forderungen bei der Vermietung  
6 Allgemeine Sorgfaltspflicht  
7 Verantwortung und Pflichten des Bootsführers  
(Anwendung der Rechtsvorschriften, Überprüfung vor Fahrtantritt, sichere Führung, Fahrtüchtigkeit,  
Ruderführung unter Aufsicht des Bootsführers, Motorboot darf nur von Personen über 18 Jahren  
geführt werden, Obacht im Schleppzug)  
Schutz der Schiffahrtszeichen  
Umweltschutz  
10 Allgemeine Fahrregeln  
11 Überholen und Begegnen  
12 Fahrgeschwindigkeit  
13 Benutzung von Schleusen  
14 Ausübung des Wasserskisports  
15 Hausboote  
16 Veranstaltungen auf Gewässern  
17 Sonderbestimmungen für bestimmte Gewässer  
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(Regelungen auf Wasserstraßen und für Kanäle, Verbote für das Segeln, Seestraßenordnung)  
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18 Befähigungsnachweis  
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Führer von Sportmotorbooten und Sportbooten mit einer Segelfläche von 6m² müssen den  
Nachweis besitzen; er ist an Bord mitzuführen.  
Prüfung und Ausstellung erfolgen durch  
a) ADMV der DDR  
b) BDS der DDR  
c)  
DAV der DDR  
d) GST und von der Deutschen Volkspolizei  
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Für Binnengewässer und Seewasserstraßen für Motorbooten (bis 12 PS) auch vom  
Auflagen für Nachweise  
Deutschen Kanu-Sport-Verband der DDR  
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Mindestalter  
a) Binnengewässer und Seewasserstraßen  
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Sportmotorboote (unter 3,5 PS) und Segelboote (bis 10m²) 14 Jahre  
Boote (unter 18 PS bzw. über 10m²) 16 Jahre  
Motorboote (über 18 PS) 18 Jahre  
b) Küsten-, See- und Hochseefahrt 18 Jahre  
Entzug der Nachweise  
Nautische Befähigungszeugnisse  
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19 Benutzung der Sportboote