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. Bereitstellung von Mitteln im Finanzplan der Veranstaltung.  
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Vereinbarung zur Sicherung der ärztlichen Betreuung im Kinder- und Jugendsport,  
verabschiedet am 14.3.1968 vom Ministerium für Gesundheitswesen und dem Staatlichen  
Komitee für KK und  
Sport in Übereinstimmung mit dem Ministerium für Volksbildung und dem DTSB über die  
Zusammenarbeit von Beratungsstellen des Jugendgesundheitsschutzes und des  
Sportmedizinischen Dienstes.  
Zum Inhalt:  
1
.
Umfassende und einheitliche ärztliche Betreuung der sporttreibenden Kinder und Jugendlichen  
gemäß Anordnung und Statut des Sportmedizinischen Dienstes und der Richtlinie zum Kinder-  
und Jugendgesundheitsschutz vom 21.2.1966.  
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. Aufgabenstellungen  
.1. Körpererziehung im Vorschulalter  
Kreisjugendarzt  
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Ärztliche Betreuung,  
Unterstützung bei der körperlichen Betätigung,  
Weiterbildung der Lehrer,  
Regeln zur Sporttauglichkeit.  
Kreissportarzt  
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Einflussnahme auf die Gestaltung der Lehr- und Sportprogramme,  
Betreuung des Kleinkindersports,  
Übungsleiterausbildung,  
Weiterbildung der Lehrer.  
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.2. Schulische Erziehung  
Kreisjugendarzt  
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Ärztliche Überwachung, keine Doppelstunden,  
Hygienische Überwachung der Sportstätten,  
Gruppenuntersuchung u. a. bei Schwimmlagern,  
Schwimmtauglichkeit,  
Sportbefreiung.  
Kreissportarzt  
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Kontrolle der physischen Belastung,  
Sportbefreiung,  
Hospitationen,  
Weiterbildung der Sportlehrer.  
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.3. Sport in freiwilligen Formen  
Kreisjugendarzt  
Werbung für den Sport bei den Eltern.  
Kreissportarzt  
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Gesundheitliche Überwachung,  
Einflussnahme,  
Eignungsuntersuchung für bestimmte Sportarten,  
Bestätigung der Wettkampffähigkeit,  
Gesundheitliche Betreuung bei Kreisspartakiaden,  
Anleitung der Übungsleiter,  
Werbung für den regelmäßigen Sport.  
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. Kooperation zwischen Bezirkssport- und Bezirksjugendarzt. Teilnahme von Kreisturnräten,  
DTSB- Kreisvorsitzenden und Kreisjugendärzten an den jährlichen Sportärzte-Tagungen  
. Einflussnahme auf Lehrmaterialien unter Beachtung neuester Erkenntnisse; Einbeziehung der  
Sektion Sportmedizin des Wissenschaftlich-Methodischen Rates beim Staatlichen Komitee für  
Körperkultur und Sport.  
5. Ärztliche Betreuung an denKinder- und Jugendsportschulen (KJS) erfolgt gemäß der  
Vereinbarung über die Sicherung der Versorgung an KJS vom 15.4.1966.  
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Vereinbarung über die weitere Verbesserung der sportmedizinischen Betreuung der  
sporttreibenden Bevölkerung vom 1.11.1979  
Auszug:  
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.
Allgemeine Grundsätze  
Jeder Bürger kann die Betreuung für seine Sportausübung in Anspruch nehmen.  
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.1  
.2. Verpflichtung durch medizinische Einrichtungen; Betreuung ist unentgeltlich.  
.3  
.
Der Sportmedizinische Dienst (SMD) koordiniert die Organisation der Betreuung.  
Aufgaben  
Sportmedizinische Betreuung im Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb.  
a) bei Aufnahme des regelmäßigen Sports,  
.1.  
b/c) Regelungen für Rettungsschwimmer,Bergunfallhelfer und Lizenzfahrer im Motorsport.  
Richtlinien für Betreuung in Sportclubs, KJS, TZ und TS.  
Betreuung im Freizeit- und Erholungssport.  
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.2.  
.3.  
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.4.  
Betreuung im obligatorischen Sport aller Bildungseinrichtungen.