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. Bereitstellung von Mitteln im Finanzplan der Veranstaltung.
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Vereinbarung zur Sicherung der ärztlichen Betreuung im Kinder- und Jugendsport,
verabschiedet am 14.3.1968 vom Ministerium für Gesundheitswesen und dem Staatlichen
Komitee für KK und
Sport in Übereinstimmung mit dem Ministerium für Volksbildung und dem DTSB über die
Zusammenarbeit von Beratungsstellen des Jugendgesundheitsschutzes und des
Sportmedizinischen Dienstes.
Zum Inhalt:
1
.
Umfassende und einheitliche ärztliche Betreuung der sporttreibenden Kinder und Jugendlichen
gemäß Anordnung und Statut des Sportmedizinischen Dienstes und der Richtlinie zum Kinder-
und Jugendgesundheitsschutz vom 21.2.1966.
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2
. Aufgabenstellungen
.1. Körpererziehung im Vorschulalter
Kreisjugendarzt
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Ärztliche Betreuung,
Unterstützung bei der körperlichen Betätigung,
Weiterbildung der Lehrer,
Regeln zur Sporttauglichkeit.
Kreissportarzt
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Einflussnahme auf die Gestaltung der Lehr- und Sportprogramme,
Betreuung des Kleinkindersports,
Übungsleiterausbildung,
Weiterbildung der Lehrer.
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.2. Schulische Erziehung
Kreisjugendarzt
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Ärztliche Überwachung, keine Doppelstunden,
Hygienische Überwachung der Sportstätten,
Gruppenuntersuchung u. a. bei Schwimmlagern,
Schwimmtauglichkeit,
Sportbefreiung.
Kreissportarzt
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Kontrolle der physischen Belastung,
Sportbefreiung,
Hospitationen,
Weiterbildung der Sportlehrer.
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.3. Sport in freiwilligen Formen
Kreisjugendarzt
Werbung für den Sport bei den Eltern.
Kreissportarzt
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Gesundheitliche Überwachung,
Einflussnahme,
Eignungsuntersuchung für bestimmte Sportarten,
Bestätigung der Wettkampffähigkeit,
Gesundheitliche Betreuung bei Kreisspartakiaden,
Anleitung der Übungsleiter,
Werbung für den regelmäßigen Sport.
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4
. Kooperation zwischen Bezirkssport- und Bezirksjugendarzt. Teilnahme von Kreisturnräten,
DTSB- Kreisvorsitzenden und Kreisjugendärzten an den jährlichen Sportärzte-Tagungen
. Einflussnahme auf Lehrmaterialien unter Beachtung neuester Erkenntnisse; Einbeziehung der
Sektion Sportmedizin des Wissenschaftlich-Methodischen Rates beim Staatlichen Komitee für
Körperkultur und Sport.
5. Ärztliche Betreuung an den Kinder- und Jugendsportschulen (KJS) erfolgt gemäß der
Vereinbarung über die Sicherung der Versorgung an KJS vom 15.4.1966.
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Vereinbarung über die weitere Verbesserung der sportmedizinischen Betreuung der
sporttreibenden Bevölkerung vom 1.11.1979
Auszug:
1
.
Allgemeine Grundsätze
Jeder Bürger kann die Betreuung für seine Sportausübung in Anspruch nehmen.
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1
1
2
2
.1
.2. Verpflichtung durch medizinische Einrichtungen; Betreuung ist unentgeltlich.
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.
Der Sportmedizinische Dienst (SMD) koordiniert die Organisation der Betreuung.
Aufgaben
Sportmedizinische Betreuung im Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb.
a) bei Aufnahme des regelmäßigen Sports,
.1.
b/c) Regelungen für Rettungsschwimmer, Bergunfallhelfer und Lizenzfahrer im Motorsport.
Richtlinien für Betreuung in Sportclubs, KJS, TZ und TS.
Betreuung im Freizeit- und Erholungssport.
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.2.
.3.
2
.4.
Betreuung im obligatorischen Sport aller Bildungseinrichtungen.