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Schwimmlager
Art der Schwimmlehrganges, diente dem Erlernen des Schwimmens für die jüngeren Schüler,
wurde oft im Rahmen der örtlichen Ferienspiele landesweit und zielstrebig durchgeführt.
Schwimmlehrer
Ein Sportlehrer, der hauptsächlich die Schwimmausbildung gemäß dem Lehrplan für Sport
durchgeführt hat. Demzufolge war seine ständige Wirkungsstätte die Schwimmhalle, teilweise
auch das Schwimmbad.
Schwimmlehrgang
Lehrveranstaltung, diente der Schwimmausbildung für Kinder. Durchgeführt wurde das
Erlangen des Schwimmens generell im Rahmen des Sportunterrichts sowie gesondert als Art
eines Lehrganges in Schwimmlagern. Ausführende waren in der Regel Sportlehrer – speziell
Schwimmlehrer – sowie Schwimmmeister.
Schwimmeister
Hauptamtlich tätige Person, war zuständig für die Beaufsichtigung in Schwimmeinrichtungen
(
Frei- und Hallenbäder sowie an Gewässern), die eine spezielle Ausbildung nebst Prüfung
nachweisen musste. Auch trugen sie durch ihr Wirken wesentlich dazu bei, dass viele Kinder das
Schwimmen erlernt haben.
Sch. konnte werden, wer 18 Jahre alt war und folgende Vorbedingungen
erfüllt hatte:
-
Zeugnis „Spezialausbildung“ Rettungsschwimmen“ des
Deutschen Roten Kreuzes,
-
-
-
Übungsleiter-Stufe im Schwimmen,
Besitz des Sportabzeichens der DDR,
sportärztlicher Tauglichkeitsnachweis.
Zudem: Körperliche Anforderungen (kräftige, mindestens mittelgroße und gesunde
Körperkonstitution, vollkommen gesunde, bewegliche Gliedmaßen, leistungsfähige innere
Organe, gut ausgebildete Sinnesorgane), Schulkenntnisse ( Absolvierung der POS ) sowie
besondere Anforderungen (persönlicher Einsatzwille, Hilfsbereitschaft, Sachlichkeit, keine
psychischen Komplexe)
Die Ausbildung erfolgte auf Basis eines Rahmenprogramms.
Auszug: Ordnung des Staatlichen Komitee für Körperkultur und Sport vom 5.8.1955:
I.
§
§
§
§
§
II.
§
§
§
§
§
1 Geltungsbereich
2 Zentraler Prüfungsausschuss
3 Durchführung der Prüfung
4 Benennung und Bestätigung des Ausschusses
5 Erweiterung des Ausschusses.
§ 11 Umfang
- schriftlich
- mündlich
- Praxis
§ 12 Gebühren
§ 13 Bewertungsrichtlinien
§ 14 Wiederholung einer Prüfung
III.
§ 15 Prüfungszeugnis
6 Prüfungsablauf
7 Anmeldung
8 Bewerbung und Zulassung
9 Vorbereitung und Durchführung
10 Prüfungsdauer
§ 16 Aushändigung
§ 17 Befähigungsnachweis (alle 5 Jahre)
§
§
18 Verantwortlichkeit
19 Inkrafttreten (1.9.1955)
Nachfolgend traten Durchführungsbestimmungen vom 10.11.1955, 13.11.1956 und 25.4.1957
in Kraft.
Zudem wurden Prüfungsordnungen am 19.10.1963, 1.6.1971, 15.1.1975 und am 1.11.1984
verabschiedet.