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Schwimmlager  
Art der Schwimmlehrganges, diente dem Erlernen des Schwimmens für die jüngeren Schüler,  
wurde oft im Rahmen derörtlichen Ferienspiele landesweit und zielstrebig durchgeführt.  
Schwimmlehrer  
Ein Sportlehrer, der hauptsächlich die Schwimmausbildung gemäß demLehrplan für Sport  
durchgeführt hat. Demzufolge war seine ständige Wirkungsstätte die Schwimmhalle, teilweise  
auch das Schwimmbad.  
Schwimmlehrgang  
Lehrveranstaltung, diente der Schwimmausbildung für Kinder. Durchgeführt wurde das  
Erlangen des Schwimmens generell im Rahmen desSportunterrichts sowie gesondert als Art  
eines Lehrganges inSchwimmlagern. Ausführende waren in der Regel Sportlehrer speziell  
Schwimmlehrer sowie Schwimmmeister.  
Schwimmeister  
Hauptamtlich tätige Person, war zuständig für die Beaufsichtigung in Schwimmeinrichtungen  
(
Frei- und Hallenbäder sowie an Gewässern), die eine spezielle Ausbildung nebst Prüfung  
nachweisen musste. Auch trugen sie durch ihr Wirken wesentlich dazu bei, dass viele Kinder das  
Schwimmen erlernt haben.  
Sch. konnte werden, wer 18 Jahre alt war und folgende Vorbedingungen  
erfüllt hatte:  
-
Zeugnis „Spezialausbildung“ Rettungsschwimmen“ des  
Deutschen Roten Kreuzes,  
-
-
-
Übungsleiter-Stufe im Schwimmen,  
Besitz des Sportabzeichens der DDR,  
sportärztlicher Tauglichkeitsnachweis.  
Zudem: Körperliche Anforderungen (kräftige, mindestens mittelgroße und gesunde  
Körperkonstitution, vollkommen gesunde, bewegliche Gliedmaßen, leistungsfähige innere  
Organe, gut ausgebildete Sinnesorgane), Schulkenntnisse ( Absolvierung der POS ) sowie  
besondere Anforderungen (persönlicher Einsatzwille, Hilfsbereitschaft, Sachlichkeit, keine  
psychischen Komplexe)  
Die Ausbildung erfolgte auf Basis eines Rahmenprogramms.  
Auszug: Ordnung des Staatlichen Komitee für Körperkultur und Sport vom 5.8.1955:  
I.  
§
§
§
§
§
II.  
§
§
§
§
§
1 Geltungsbereich  
2 Zentraler Prüfungsausschuss  
3 Durchführung der Prüfung  
4 Benennung und Bestätigung des Ausschusses  
5 Erweiterung des Ausschusses.  
§ 11 Umfang  
- schriftlich  
- mündlich  
- Praxis  
§ 12 Gebühren  
§ 13 Bewertungsrichtlinien  
§ 14 Wiederholung einer Prüfung  
III.  
§ 15 Prüfungszeugnis  
6 Prüfungsablauf  
7 Anmeldung  
8 Bewerbung und Zulassung  
9 Vorbereitung und Durchführung  
10 Prüfungsdauer  
§ 16 Aushändigung  
§ 17 Befähigungsnachweis (alle 5 Jahre)  
§
§
18 Verantwortlichkeit  
19 Inkrafttreten (1.9.1955)  
Nachfolgend traten Durchführungsbestimmungen vom 10.11.1955, 13.11.1956 und 25.4.1957  
in Kraft.  
Zudem wurden Prüfungsordnungen am 19.10.1963, 1.6.1971, 15.1.1975 und am 1.11.1984  
verabschiedet.