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II. Mitgliedschaft, Pflichten und Rechte des Mitgliedes  
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. Mitgliedschaft ab dem 14. Lebensjahr; tätig in einem Betrieb/Einrichtung der IG/G.  
. Mögliche Mitgliedschaft für Familienangehörige (Anteil von 20% zur Gesamtmitgliederzahl).  
. Mitglieder müssen das Statut anerkennen, ihren Mitgliedsbeitrag zahlen und aktiv an der Entwicklung  
der Volkssportbewegung mit wirken.  
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0. Pflicht für jedes Mitglied:  
a) Studium des Status, der Beschlüsse der SV, Sportpresse lesen, regelmäßig an  
Versammlungen teilnehmen;  
b) Teilnahme an Übungs- und Trainingsstunden, Erwerb des Sportleistungsabzeichens;  
c) Steigerung des politischen, kulturellen, sportlichen und fachlichen Niveaus durch  
systematisches Studium;  
d) Auszeichnen durch Kameradschaft, sportliche Fairneß;  
e) Weitergabe von Erfahrungen und Erkenntnissen;  
f) Wahrnehmung der regelmäßigen ärztlichen Kontrolle;  
g) Beteiligung an der Mitgliederwerbung;  
h) Pflege des Eigentums der SV.  
11. Rechte des Mitglieds:  
a) Teilnahme an Wahlen der SV;  
b) Unterbreitung von Vorschlägen und Anträgen;  
c) Anhörung persönlicher Anliegen;  
d) Nutzung der Sportstätten;  
e) Teilnahme an Wettkämpfen;  
f) Tragen der SV-Nadel;  
g) Mitarbeit an der Gestaltung der Sportpresse.  
2. Mitgliedschaft ist freiwillig und unabhängig von Glaubensbekenntnis, Weltanschauung und  
Parteizugehörigkeit.  
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3. Erhalt eines Mitgliedsausweises.  
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4. Erziehungsmaßnahmen (Verweis, Rüge, strenge Rüge, Ausschluss) bei Verstößen gegen das  
Statut oder bei Fehlverhalten.  
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5. Berufung bei erfolgten Maßnahmen (binnen 14 Tagen).  
6. Beendigung der Mitgliedschaft.  
III. Organisatorischer Aufbau und Organe der SV  
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7. Zur SV gehören alle BSG und Fachschulsportgemeinschaften (FSG)  
Aufbau der SV gemäß des demokratischen Zentralismus:  
a) Wählbarkeit von unten nach oben,  
b) Unterordnung der Minderheit unter die Mehrheit,  
c) Kritik und Selbstkritik.  
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8. Organisationsaufbau der SV gemäß der IG-Struktur  
a) für die Zentrale Leitung der SV: Delegiertenkonferenz mit Wahl der zentralen Leitung  
b) für die BSG/FSG: Mitgliederversammlung bzw. Delegiertenkonferenz und Wahl der  
Leitung  
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9. Wahlfähigkeit bei anwesender Mehrheit der Mitglieder  
0. Bildung von ehrenamtlichen Sportfachkommissionen.  
1. Delegiertenkonferenz und zentrale Leitung der SV  
a) Die Delegiertenkonferenz ist das höchste Organ der SV; tritt alle zwei Jahre zusammen;  
b) Einberufung nimmt die zentrale Konferenz vor;  
c) Delegiertenwahl erfolgt gemäß Wahlplan in den BSG;  
d) Delegiertenkonferenz der SV: Rechenschaftsbericht der Leitung und Revisionskommission  
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RK), Beschlussfassung zu Vorlagen und Anträgen, Entlastung, Wahl der Leitung und RK.;  
e) Zentrale Leitung wirkt zwischen den Delegiertenkonferenzen; sie ist gegenüber  
Zentralvorstand der IG/G rechenschaftspflichtig;  
f) Zentrale Leitung setzt sich aus max. 30 Personen zusammen; sie tagt viermal pro Jahr,  
g) sie wählt den Vorsitzenden der Leitung und einBüro. Das Büro setzt sich aus dem  
Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und denSektorenleitern zusammen;  
h) Dem Vorsitzenden der Leitung obliegt der Rechtsverkehr.  
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2. Grundorganisationen der SV  
a)  
1. BSG (in Betrieben und Einrichtungen)  
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. FSG (in Fachschulen der Gewerkschaft)  
b) BSG bzw. FSG gliedert sich inSektionen, denen eine Sektionsleitung vorsteht;  
c) Zuordnung kleiner Betriebe in andere IG/G möglich;  
d) In BSG von Großbetrieben könnenAbteilungen gebildet werden;  
e) Höchstes Organ ist dieMitgliederversammlung, tritt in der Regel monatlich zusammen;  
f) Einberufung der Versammlung;  
g) Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz der Grundorganisation  
Ablauf: Rechenschaftsbericht der BSG-Leitung und der RK, Beschlussfassung,  
Entlastung, Wahl der Leitung und RK.  
h) Wahlrecht;  
i) Leitung wirkt zwischen den Wahlen;  
j) Personenanzahl 7 bis 15.