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Vereinbarung des DTSB mit dem Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft von  
976;  
Beschluss über die weitere Entwicklung von KK und Sport auf dem Lande des DTSB-  
Bundesvorstandes vom 17.6.1960.  
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Außerdem enthielten die Sportpläne des DTSB-Bundesvorstandes aufgabengerichtete  
Fixierungen zum Landsport.  
Am 3./4.7.1957 fand eine Beratung des Staatlichen Komitees für Körperkultur und Sport zum L.  
statt.  
Vielfältige Sportveranstaltungen kamen zur Durchführung, so die  
Landsportspiele, Sportfeste der Landjugend, Sporttag der  
Landjugend, Sporttag der Landbevölkerung, Zentrale  
Landsportfeste, internationale Sportfeste sowie Dorfsportfeste; hier  
beteiligten sich im Jahre 1986 an 5.570 Festen 983.000 Aktive.  
Landsportspiele  
Sportveranstaltung, fand in den 50er und 60er Jahren als Bezirks- und mancherorts als Kreis-  
Landsportspiele statt.  
Landtag  
Parlament einesLandes in der SBZ bzw. der DDR, bestehend bis 1952. Erste Wahlen  
zum L. fanden im Oktober 1946 statt.  
Parlament in einem Bundesland ( mit anderem Namen in Berlin, Bremen und Hamburg).  
Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG)  
Genossenschaftlicher Großbetrieb in der Landwirtschaft, juristisch selbständig. Die Bildung der  
L. erfolgte gemäß der 2.Parteikonferenz der SED mit dem Beschluß zum Aufbau des  
Sozialismus in der DDR. Anliegen der LPG war es, durch Zusammenschluss der einzelnen  
Bauerwirtschaften  
zu einer Genossenschaft und die gemeinsame Arbeit auch im  
landwirtschaftlichen Bereich die Großproduktion einzuführen mit dem Ziel, höhere Erträge zu  
erreichen. Getätigte Ergebnisse waren nicht immer zufriedenstellend.  
Die generelle Grundlage zu den LPG wurde im Gesetz vom 3.6.1959 geschaffen nebst zwei  
Durchführungsverordnungen.  
Auszüge:  
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Grundsatz (landwirtschaftlicher Großbetrieb).  
Musterstatut als Leitlinie für ein Statut der Genossenschaft.  
Registrierung des Statuts beim Rat des Kreises.  
Rechtsfähigkeit der LPG nach der Registrierung.  
Zusammenwirken mit MTS.  
Eigentum an Grund und Boden bleibt bei den Mitgliedern.  
Übergabe weiteren Bodens durch den Staat an die LPG.  
Nutzungstausch.  
Entstehung genossenschaftlichen Eigentums nebst Schutz.  
Regelung zum Übergang in eine LPG höheren Typs.  
Zusammenschluss von LPG.  
Erbauseinandersetzung.  
Vertretung der LPG.  
Ein weiteres Gesetz über die LPG kam am 2.7.1982 zur Verabschiedung. Zudem gab es  
zwischen den LPG und den Volkseigenen Gütern eine kooperative Zusammenarbeit.  
Unterscheidbar waren drei Typen von LPG. Sie wurden auf Basis von Musterstatuten gebildet,  
die in der Gründungsversammlung eine Spezifizierung erhielten und beim Rat des Kreises  
registriert werden mussten. Die Wahl des Vorstandes mit dem Vorsitzenden erfolgte auf der  
Mitgliederversammlung, außerdem die Revisionskommission sowie Kommissionen und Aktive  
zur Wahrnehmung spezieller Aufträge.  
Typ I: Mitglieder der LPG bringen das Ackerland zur gemeinsamen Nutzung ein; möglich auch Wiesen  
und Wälder. Die Viehwirtschaft bleibt in individueller Nutzung. Gerätschaften und Zugtiere sind  
gegen Bezahlung der LPG zur Bewirtschaftung verfügbar.  
Typ II: Zusätzlich zum Land werden die für die Feldwirtschaft notwendigen Maschinen, Geräte und  
Zugtiere eingebracht. Diese werden bezahlt oder verrechnet.  
Typ III: Bei dieser Form bringen die Mitglieder alle land-, forst- und wasserwirtschaftlich nutzbaren  
Flächen, die Zug-, Zucht- und Nutztiere, landwirtschaftliche Maschinen, Geräte und verwendbare  
Gebäude ein.  
Bei allen drei Typen blieb der Boden Eigentum des Einbringers; dazu gab es Bodenanteile.  
Die Organisation der Arbeit in einer LPG erfolgte nach einem Brigadeprinzip; dazu fungierte ein  
Brigadeleiter. Von der Mitgliederversammlung festgelegt, gab es Leistungsnormen.