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bzw. Kreiskommissionen. Das J. war Mitglied des Büros für Internationale Jugendtouristik und  
Jugendaustausch (BITEJ) des WBDJ.  
Grundlage für die Arbeit des „Jugendtourist“ bildete ein Statut, am 13.3.1975 vom Sekretariat  
des FDJ-Zentralrates beschlossen (Inhalt: I. Stellung und Aufgaben, II. Leitung und Organisation).  
Für Reisende mit dem Büro bestand ein Versicherungsschutz.  
Mit dem DTSB-Bundesvorstand gab es eine Vereinbarung vom 1.2.1978 über die Nutzung und  
Bereitstellung derReise- Wander- und Betreuerausweise.  
Jugendring  
Vereinigung von Jugendverbänden in der BRD. J. existieren zentral als Deutscher  
Bundesjugendring (DBJR), dazu Landesjugend-, Kreisjugendringe sowie in größeren  
Städten.  
Jugendrotkreuz  
Altersabhängiger Bereich, existierte im Deutschen Roten Kreuz der DDR. Ihm  
gehörten organisierte Jugendliche im Alter von 14 bis 25 Jahren an. Vollzogen wurde  
die Tätigkeit u. a. alsJunger Sanitäter,Junger Bergunfallhelfer und Junger  
Rettungsschwimmer.  
(
= Rotkreuzjugend/RKJ)  
Jugendschutz  
Schützende Maßnahmen, dienten einer Absicherung der harmonischen geistigen und  
körperlichen Entwicklung der jungen Generation in der DDR. Sie bildeten einen festen  
Bestandteil der Jugendpolitik. Als Grundlagen dazu galten insbesondere die Jugendgesetze,  
der Beschluss des Staatsrates der DDR „Jugend und Sozialismus“ von 1965, das  
Familiengesetzbuch von 1965, das Strafgesetzbuch von 1968 sowie dasGesetz über das  
einheitliche sozialistische Bildungssystem. Der J. wurde durch die Verordnung (VO),  
beschlossen vom Ministerrat am 26.3.1969, geregelt; zuvor waren eine Ordnung vom  
29.9.1955 sowie die rechtlichen Bestimmungen der fünf Länder von 1945 sowie von 1949 in  
Kraft.  
Die VO beinhaltete den Schutz vor verschiedensten körperlichen und geistigen  
Entwicklungsschäden durch Alkohol- und Tabakgenuss, spätabendlichen Aufenthalt in der  
Öffentlichkeit, „westlichen“ Erzeugnissen in Wort, Ton und Bild u. a. m. Verantwortlich für die  
Einhaltung der J. waren Eltern, Lehrer, Leiter von Handelsbetrieben und kulturellen  
Einrichtungen, auch die Vorstände und  
konnten geahndet werden.  
Leitungen im DTSB. Ordnungswidrigkeiten  
Auszug der VO von 1969:  
§
§
1
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Grundsätze.  
Festlegungen für staatliche Organe, Betriebe, Genossenschaften sowie örtliche  
Volksvertretungen.  
§
3
Erziehungsberechtigte, Kinder und Jungendliche.  
(1) Basis: Familiengesetzbuch  
(2) Kind: 14. Lebensjahr noch nicht vollendet  
Jugendlicher: Über 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt.  
§
§
§
§
§
4
5/6 Kontrolle/Einbezug der obigen Erzeugnisse.  
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Bekämpfung von Schund-, Schmutz- und jugendgefährdender Erzeugnisse.  
Beschränkung des Verkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren.  
Verantwortung für Handel, Gaststätten, Jugendklubs.  
Aufenthalt in öffentlichen Einrichtungen (Staffelung gemäß Alter: unter 6, 14, 16 und 18 Jahren  
nicht zugelassen)  
§
§
§
§
§
§
§
§
§
10 Einhaltung der Einschränkungen.  
11 Ausnahmen.  
12 Einsicht in den Personalausweis.  
13 Kontrolle des Schutzes.  
14 Ordnungsstrafbestimmungen.  
15 Gewerbeentzug  
16 Disziplinarmaßnahmen  
17 Aushangspflicht  
18 Schlussbestimmungen (außer Kraft: Verordnung von 1955)  
Jugendschutzbestimmungen  
Festlegungen, die zum Schutz von Kinder und Jugendlichen im Übungs-, Trainings- und  
Wettkampfbetrieb in einzelnen Sektionen der DDR bzw. Deutschen Sportverbände der DDR.  
getroffen wurden. Ausgehend von der Sportordnung des DTSB bezogen sich die J. auf  
Besonderheiten des jugendlichen Organismus. Die Bestimmungen sollten vor körperlichen  
Schäden durch Überbelastung schützen. Dazu gab es beispielsweise in der Leichtathletik kürzere