41
§
§
5
6
Rückführung zweckentfremdeter Sportstätten zur Wiederbenutzung für den Sportbetrieb.
Ausnahmen bedürfen nach Stellungnahmen durch den Kreisreferenten für Jugendfragen und
Leibesübungen sowie der Genehmigung durch das zentrale Amt für Jugendfragen und
Leibesübungen.
(1) Eine Finanzierung hat durch Einsparungen zu erfolgen.
(2) Selbige Regelung gilt für die Pionier- und FDJ-Zimmer.
§
§
§
7
8
9
Notwendige Materialien sind in den Plan der örtlichen Reserven aufzunehmen.
Einbeziehung der freiwilligen Mithilfe, auch durch Sportler.
Inkraftsetzung der AO.
Dritte AO vom 12.4.1951
§
1
Für die Grundschulpflichtigen sind
1
2
3
4
5
.
.
.
.
.
Ferienlager für Junge Pioniere,
Ferienlager in Betrieben (für Kinder von Betriebsangehörigen),
Örtliche Ferienlager,
Ferienspiele,
Schulwanderungen zu schaffen.
§
2
(1)
Aufbau von zentralen Pionierlagern (90.000 Plätze).
Mittelbereitstellung im Investitionsplan.
Erzieherische Arbeit nimmt die FDJ wahr.
Träger der Lager sind Betriebe
(2)
(3)
(4)
1
2
. Pionierrepublik in Berlin,
. Zuordnung von Betrieben (länderweise)
§
§
3
4
Ferienlager der Betriebe
(1)
Örtliche Ferienlager,
Insgesamt 500.000 Plätze (länderweise aufgeschlüsselt),
Teilnehmer erhalten Getränke und warme Mittagsmahlzeit.
Berlin bietet Plätze für 10.000 Kinder an.
Teilnahmebetrag: 3,00 DM (einmalig je Jahr).
(
(
2)
3)
§
5
Feriengemeinschaften in größeren Orten.
Angebot einer vielfältigen Betätigung in Arbeitsgemeinschaften, u. a. für Sport.
Ferienspiele für alle Kinder. Inhalt u. a. Sport.
Mehrtägige Schulwanderungen.
§6
§7
§8
(1)
Zur Anleitung und Kontrolle aller Maßnahmen wird eine ständige Kommission für
Ferienarbeit geschaffen, zuständig dafür ist Amt für Jugendfragen und Leibesübungen.
(2) Für örtliche Maßnahmen ist das Ministerium für Volksbildung verantwortlich.
§
§
§
§
§
§
9
Bereitstellung von Helfern.
Schulung der Helfer.
Finanzielle Sicherung, Verantwortung trägt Ministerium für Finanzen.
Ärztliche Betreuung in Zuständigkeit des Ministeriums für Gesundheitswesen.
Materialversorgung und Verpflegung.
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13
14
Bildung von ständigen Kommissionen für Ferienarbeit in allen Ländern sowie Land- und
Stadtkreisen.
§
15
Leitungsmäßig sind für die örtlichen Maßnahmen die Bürgermeister zuständig, Bildung einer
Gemeindekommission.
§
§
16
17
Auswahl der Örtlichkeiten für die örtliche Feriengestaltung.
Inkrafttretung der AO.
Ergänzung zur Dritten AO (vom 3.2.1953)
§
§
§
1
2
3
Ergänzung von Betrieben für zentrale Pionierlager (zu §2, Absatz 4).
Bereitstellung der Mittel im Investitionsplan 1953.
(1)
Trägerbetriebe haben die zentralen Pionierlager als Anlagevermögen zu aktivieren.
(
(
2)
3)
Kosten für Abschreibungen.
Ferienlager für Betriebe der Sowjetischen Aktiengesellschaft (Wismut).
§
§
§
4
5
6
Die Trägerbetriebe sind für diese Pionierlager als Rechtsträger einzusetzen.
Richtlinien zum §3.
Inkrafttretung der Ergänzung.
Vierte AO vom 19.3.1953.
§
1
Durchführung von Gruppenwanderungen in Begleitung von Personen, die im Besitz eines
Fahrtenausweises (nachfolgend Fahrtenleiterausweis) sind.
§
§
2
3
Bildung einer Kommission für das Jugendwandern.
(1)
Jugendherbergen
(2)
(3)
(4)
Registrierung der Herbergen nach Prüfung durch das Sachgebiet Jugendfragen des
Rates des Kreises beim Amt für Jugendfragen.
Herausgabe eines Jugendherbergsverzeichnisses und einer
Jugendherbergsordnung. Rückgabe zweckentfremdeter Herbergen bis 1.1.1953.
Ausnahmen bestätigt das zentrale Amt.
§
§
§
4
5
6
Stützpunkte an Jugendherbergen
Regelung zur Unterhaltung und zweckmäßigen Ausstattung der Herbergen
Ständige ärztliche und hygienische Überwachung der Herbergen