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(1)  
2)  
(1)  
2)  
(1)  
Eine allgemeinbildende Schule ist für alle Kinder die POS. Für sie besteht Schulpflicht.  
Aufbau bis September 1964.  
Die schulische Bildung und Erziehung ist ausschließlich Aufgabe des Staates.  
Es besteht Schulgeldfreiheit.  
(
(
Verbindung Schule und produktive Arbeit.  
(
(
(
2)  
3)  
4)  
Alle sollen das Bildungs- und Erziehungsziel erreichen.  
Schule auf dem Lande  
Schulhort und Internat sind Bestandteil der Schule.  
Entsprechend dem Alter wird die Schule mit der produktiven Arbeit verbunden; untere  
Klassen erhalten Werkunterricht, ab 7. Klasse den Unterricht in der sozialistischen  
Produktion (UTP).  
§
4
(1)  
(2)  
Grundlage bildet der staatliche Lehrplan.  
II.  
§
Bildungsgang und Schulpflicht  
(1) Die Oberschule gliedert sich in eine Unterstufe (Klasse 1 bis 4) und eine Oberstufe  
Klasse 5 bis10).  
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(
(2)  
Schaffung von Grundlagen für weiterführende Bildungseinrichtungen.  
Wege für weiterführende Schulbildung  
§
6
(1)  
Abschluß POS und mit Erwerb einer qualifizierten Berufsausbildung  
(befähigt zum Fachschulstudium) sowie Berufsausbildung mit Abitur (ermöglicht Studium  
an einer Universität oder Hochschule).  
Abschluß der POS und Besuch einer  
(
2)  
3)  
a)  
b)  
c)  
Betriebsoberschule (mit Abitur) oder  
Abendhochschule (mit Abitur) oder  
Teilnahme am Lehrgang mit Sonderreifeprüfung.  
(
(1)  
Besuch von Arbeiter-und-Bauern-Fakultäten (mit Vorbereitung auf das Studium)  
Zwölfklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule / erweiterte Oberschule(EOS).  
EOS mit naturwissenschaftlichem, neu- oder altsprachlichem Zweig; führt zur  
Hochschulreife.  
§
7
(
2)  
3)  
(
Weg von EOS zur Hochschule/Universität über ein berufspraktisches Jahr.  
§
8
(1)  
Nach Errichtung der POS besteht für alle Mädchen und Jungen diese allgemeine  
Schulpflicht und anschließend soweit keine EOS besucht wird eine mindestens  
zweijährige Berufsschulpflicht.  
(2)  
(3)  
(4)  
(5)  
Schulpflicht gilt ab 7. Lebensjahr.  
Regelmäßiger Schulbesuch gemäß Schulordnung.  
Verantwortung der Erziehungsberechtigten.  
Sonderschuleinrichtungen für körperlich oder geistig Behinderte.  
III.  
Lehrer der sozialistische Schule  
§
9
(1) Lehrer trägt große Verantwortung.  
(
(
2)  
3)  
Sicherung einer qualifizierten Lehrerbildung.  
Gesellschaftliche Stellung des Lehrers.  
IV.  
Aufgaben der staatlichen Organe und die Mitwirkung der Bevölkerung  
§
10 (1)  
Leitung des Volksbildungswesens durch das Ministerium für Volksbildung und die  
örtlichen Organe.  
(
2)  
11 (1)  
2)  
Rolle der örtlichen Volksvertretungen.  
Mitarbeit der Bevölkerung in den Volksvertretungen.  
Zusammenarbeit der Schule mit Betrieben bezüglich des polytechnischen Unterrichts  
sowie der Feriengestaltung.  
§
(
(3)  
(4)  
(5)  
Rolle der Eltern.  
Mitwirkung in Elternbeiräten undElternaktivs.  
Einbeziehung des Wohngebietes.  
§
12 Zusammenarbeit der Schule mit der Nationalen Front und insbesondere mit dem FDGB, der FDJ  
und der Pionierorganisation.  
Aufgaben der anderen Erziehungseinrichtungen  
13 Kindergarten  
V.  
§
§
14 Heime  
§
15 Erziehungseinrichtungen  
VI.  
Unterstützung der sozialistischen Erziehung und Bildung durch die Wissenschaft  
§
16 (1)  
(2)  
Wirksame Mithilfe der Wissenschaftler.  
Erfahrungen durch pädagogische Wissenschaftler auswerten und verallgemeinern.  
VII.  
Schulen im zweisprachigen Gebiet  
§
17 Unterhaltung von POS und EOS in den Bezirken Cottbus und Dresden mit sorbischem  
Sprachunterricht.  
VIII. Schlußbestimmungen  
§
18 (1)  
2)  
19 (1)  
2)  
Ministerrat wird beauftragt, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen.  
Durchführungsbestimmungen erlässt der Minister für Volksbildung.  
Inkraftsetzung  
(
§
(
Außerkraftsetzung: