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Aus dem Anhang des Gesetzes:
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NSDAP,
9. Nationalsozialistischer Lehrerbund (NSLB),
6. Nationalsozialistischer Deutscher Studentenbund (NSDStB),
2. Deutsche Arbeitsfront (DAF),
3. Nationalsozialistischer Reichsbund für Leibesübungen (NSRL),
4. Sturmabteilungen (SA),
5. Schutzstaffeln (SS),
6. Nationalsozialistischer Kraftfahrerkorps (NSKK),
7. Nationalsozialistischer Fliegerkorps (NSFK),
8. Hitlerjugend (HJ) mit den angeschlossenen Organisationen.
In Realisierung dieses G. war die Auflösung von leitungsmäßigen Strukturen des Staates und der
NSDAP mit ihren Gliederungen auf allen Leitungsebenen verbunden. Im Einzelnen bezog sich
dies u. a. auf das Reichsministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung mit dem
Amt für körperliche Erziehung und das Reichsministerium des Inneren mit der
Abteilung Sport und Leibeserziehung sowie das Reichssportamt mit dem Amt für
Leibeserziehung und die Reichsjugendführung mit dem Amt für Leibesübungen und
weitere Reichsbehörden.
Im NSRL galt das für die Vereine und die übergeordneten territorialen Leitungsgremien sowie
Sportfachverbände, wobei alle Leitungen ab 1937 in Personalunion unter anderen Bezeichnungen
auch in der HJ bestanden. Dem Verbot unterlag besonders auch das Dietwesen.
Nicht zulässig war die öffentliche Handhabe jeglichen nationalsozialistischen Schriftgutes,
darunter das “Reichssportblatt“, “Sport der Jugend“ oder der
„Nachrichtendienst der HJ“.
In diese gesetzliche Regelung fielen auch die verschiedenen Abzeichen, darunter NRSL- und
„NS-Sport“,
HJ-Abzeichen,
Meisterschaftsabzeichen der HJ, das
Reichsschwimmschein sowie das SA-Wehrabzeichen.
HJ-Leistungsabzeichen
und
HJ-Schießauszeichnungen,
Reichssportjugendabzeichen, der
Nicht erlaubt waren alle Wettkämpfe, wie
Reichsberufswettkampf der HJ.
Reichsmeisterschaften oder der
Zur Auflösung kamen die nationalsozialistischen Schulen, darunter die Nationalpolitischen
Erziehungsanstalten (NAPOLA).
Weitere den Sport betreffende Festlegungen wurden in der Direktive des Alliierten
Kontrollrates (Nr. 23) verfügt.
Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem
Festlegung, wurde am 25.2.1965 von der Volkskammer beschlossen.
Aus dem Inhalt:
Präambel
Zur Meisterung der technischen Revolution und Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ist eine
höhere Qualität des Bildungswesens erforderlich. Dazu wird das einheitliche sozialistische Bildungswesen
geschaffen.
Erster Teil Grundsätze und Ziele
§
1
(
(
(
1) Ziel: Hohe Bildung des ganzen Volkes.
2) Befähigung, die sozialistische Gesellschaft zu gestalten.
3) Gemeinsame Bildung- und Erziehungsarbeit.
§
2
(
(
1) Gleiches Recht auf Bildung für alle Bürger
2) Grundlegende Bestandteile
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Einrichtungen der Vorschulerziehung,
Zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule,
Einrichtungen der Berufsausbildung,
zur Hochschulreife führende Bildungseinrichtungen,
Ingenieur- und Fachschulen,
Universitäten und Hochschulen,
Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen,
Sonderschuleinrichtungen für Kinder mit physischen oder psychischen Schädigungen.
(
(
3) Differenzierungen in der Einheitlichkeit des Systems möglich.
4) Aufbau des Systems sichert stets höhere Ausbildung.
§
3
(
(
(
(
1) Hohe Allgemeinbildung für alle Bürger.
2) Allgemeinbildung legt Fundamente für Spezialbildung.
3) Spezialbildung bereitet auf berufliche Tätigkeit vor.
4) Vermittlung anwendungsbereiter und erweiterungsfähiger Kenntnisse, Fähigkeiten und
Fertigkeiten.