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mit den Hauptreferaten Leibesübungen sowie Führerinnenschulung
nebst Referaten (Grundschule, Sportfeste, Leistungsabzeichen bzw. Schulen, Ausbildung,
Abnahmeberechtigte, Fahrten und Lager)
Amtliches Organ Organ
Amtsblatt
Schriftstück mit staatlichen Festlegungen, das von den
Landesregierungen in der DDR bis 1952 als Teil des
Gesetz- und Verordnungsblattes sowie ab 1990
herausgegeben worden ist.
Amtsgericht
Unterste Instanz der deutschen Gerichtsbarkeit in der BRD; Entscheidungen erfolgen durch
Einzelrichter. Im A. wird auch das Kreisregister zur Registrierung der eingetragenen
Vereine geführt.
Amtsleiter
Leitender, der einem Amt – als staatliche Struktureinheit – vorsteht.
Angelberechtigung
Genehmigung, diente der erlaubten Durchführung des Angelsports. Erste
Festlegungen zum Erlangen eines Fischereischeins wurden 1947 von der
Deutschen Verwaltung für Handel und Versorgung erlassen, das eine
Liebhaberfischerei ab zwölf Jahren gegen Gebühr erlaubte (pro Monat 1,
pro Jahr 5 RM). Ab 1954 regelte die Verordnung zur Förderung des
Angelsports die Zulassung per Erlaubnisschein. Diese, ab dem 14.
Lebensjahr erforderlich, wurde von der Leitung einer Orts- bzw.
Betriebsgruppe des Deutschen Angler-Verbandes der DDR (DAV),
nach Bestätigung vom zuständigen Kreisfachausschuß des DAV, den
Mitgliedern sowie auch Nichtmitgliedern für das Beangeln von
Sportgewässern gegen ein Entgelt erteilt. Die Vergabe der A. hatte für
ein Kalenderjahr Gültigkeit. Ab 1955 gab es dazu eine Angelkarte, ab 1957
den Angelberechtigungsschein, und mit dem Jahre 1959 erfolgte die
Einführung der einheitlichen A., ab Anfang der 60er Jahre belegt in Form
von Marken. Eine A. konnte auch von Kindern und Jugendlichen
erworben werden; sie kostete 5,00 M. Jungangler durften im Beisein ihrer organisierten Eltern
kostenlos angeln. Nichtmitglieder konnten mit einer Wochenkarte für 4,00 oder einer Tageskarte
für 1,50 M die Sportgewässer nutzen.
Für das Angeln auf Raubfische – ab 14 Jahre möglich – war eine zusätzliche Qualifikation
erforderlich; für junge Angler galt als Preis für eine Jahresmarke 12,50 M.
Außerdem bestand eine Genehmigungspflicht zum Nachtangeln.
Zusätzlich existierte die Möglichkeit, dem Angelsport in berufsmäßig bewirtschafteten
Produktionsgewässern mit einem käuflich erworbenen Berechtigungsschein für ein Jahr oder eine
Woche gemäß dem Fischereigesetz nachzugehen; die Ausgabe dieser Scheine erfolgte
ebenfalls die Leitungen des DAV. Für Küstengewässer und die Ostsee erteilte Scheine unterlagen
gleichfalls dem Fischereigesetz.
Angeschlossener Sportverband
Ein Deutscher Sportverband der DDR, der dem DTSB – über eine eigene Rechtsfähigkeit
verfügend – kooperativ angeschlossen war. Es
existierten der
Allgemeine Deutsche
Motorsport-Verband der DDR (ADMV) und der Deutsche Anglerverband der DDR (DAV) und
besaßen im Bundesvorstand des DTSB und in den nach geordneten DTSB-Vorständen Sitz
und Stimme.
Im ADMV fungierten zentral das Präsidium nebst dem Büro und das Generalsekretariat mit dem
einem Generalsekretär, nachgeordnet die Bezirksleitungen mit einer Geschäftsstelle sowie
Kreisleitungen, örtlich die Leitungen Motorsportclubs.
Im DAV bestanden leitungsmäßig das Präsidium mit dem Büro nebst dem Generalsekretariat mit
dem Generalsekretär, folgend die Bezirks- und Kreisfachausschüsse mit Geschäftsstellen und an
der Basis die Leitungen der Orts- und Betriebsgruppen.
Auf allen Leitungsebenen arbeiteten gewählte Revisionskommissionen.