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mit den Hauptreferaten Leibesübungen sowie Führerinnenschulung  
nebst Referaten (Grundschule, Sportfeste, Leistungsabzeichen bzw. Schulen, Ausbildung,  
Abnahmeberechtigte, Fahrten und Lager)  
Amtliches Organ Organ  
Amtsblatt  
Schriftstück mit staatlichen Festlegungen, das von den  
Landesregierungen in der DDR bis 1952 als Teil des  
Gesetz- und Verordnungsblattes sowie ab 1990  
herausgegeben worden ist.  
Amtsgericht  
Unterste Instanz der deutschen Gerichtsbarkeit in der BRD; Entscheidungen erfolgen durch  
Einzelrichter. Im A. wird auch das Kreisregister zur Registrierung der eingetragenen  
Vereine geführt.  
Amtsleiter  
Leitender, der einem Amt als staatliche Struktureinheit vorsteht.  
Angelberechtigung  
Genehmigung, diente der erlaubten Durchführung des Angelsports. Erste  
Festlegungen zum Erlangen eines Fischereischeins wurden 1947 von der  
Deutschen Verwaltung für Handel und Versorgung erlassen, das eine  
Liebhaberfischerei ab zwölf Jahren gegen Gebühr erlaubte (pro Monat 1,  
pro Jahr 5 RM). Ab 1954 regelte die Verordnung zur Förderung des  
Angelsports die Zulassung per Erlaubnisschein. Diese, ab dem 14.  
Lebensjahr erforderlich, wurde von der Leitung einer Orts- bzw.  
Betriebsgruppe des Deutschen Angler-Verbandes der DDR (DAV),  
nach Bestätigung vom zuständigen Kreisfachausschuß des DAV, den  
Mitgliedern sowie auch Nichtmitgliedern für das Beangeln von  
Sportgewässern gegen ein Entgelt erteilt. Die Vergabe der A. hatte für  
ein Kalenderjahr Gültigkeit. Ab 1955 gab es dazu eine Angelkarte, ab 1957  
den Angelberechtigungsschein, und mit dem Jahre 1959 erfolgte die  
Einführung der einheitlichen A., ab Anfang der 60er Jahre belegt in Form  
von Marken. Eine A. konnte auch von Kindern und Jugendlichen  
erworben werden; sie kostete 5,00 M. Jungangler durften im Beisein ihrer organisierten Eltern  
kostenlos angeln. Nichtmitglieder konnten mit einer Wochenkarte für 4,00 oder einer Tageskarte  
für 1,50 M die Sportgewässer nutzen.  
Für das Angeln auf Raubfische ab 14 Jahre möglich war eine zusätzliche Qualifikation  
erforderlich; für junge Angler galt als Preis für eine Jahresmarke 12,50 M.  
Außerdem bestand eine Genehmigungspflicht zum Nachtangeln.  
Zusätzlich existierte die Möglichkeit, dem Angelsport in berufsmäßig bewirtschafteten  
Produktionsgewässern mit einem käuflich erworbenen Berechtigungsschein für ein Jahr oder eine  
Woche gemäß dem Fischereigesetz nachzugehen; die Ausgabe dieser Scheine erfolgte  
ebenfalls die Leitungen des DAV. Für Küstengewässer und die Ostsee erteilte Scheine unterlagen  
gleichfalls dem Fischereigesetz.  
Angeschlossener Sportverband  
Ein Deutscher Sportverband der DDR, der dem DTSB über eine eigene Rechtsfähigkeit  
verfügend kooperativ angeschlossen war. Es  
existierten der  
Allgemeine Deutsche  
Motorsport-Verband der DDR (ADMV) und der Deutsche Anglerverband der DDR (DAV) und  
besaßen im Bundesvorstand des DTSB und in den nach geordneten DTSB-Vorständen Sitz  
und Stimme.  
Im ADMV fungierten zentral das Präsidium nebst dem Büro und das Generalsekretariat mit dem  
einem Generalsekretär, nachgeordnet die Bezirksleitungen mit einer Geschäftsstelle sowie  
Kreisleitungen, örtlich die LeitungenMotorsportclubs.  
Im DAV bestanden leitungsmäßig das Präsidium mit dem Büro nebst dem Generalsekretariat mit  
dem Generalsekretär, folgend die Bezirks- und Kreisfachausschüsse mit Geschäftsstellen und an  
der Basis die Leitungen der Orts- und Betriebsgruppen.  
Auf allen Leitungsebenen arbeiteten gewählte Revisionskommissionen.