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§
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3 Regelung der Verpachtung.  
4 1. Volkseigene Gewässer sind dem DAV unentgeltlich zur Nutzung und Pflege zu überlassen.  
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5 1.  
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Niedrigere Pachtpreise für volkseigene Wildbäche (Forellengewässer).  
Fischereiaufsicht übernimmt der DAV (ehrenamtlich).  
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6 1.  
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Aufseher erhalten Ausweise vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft.  
Erlös aus dem Verkauf von Angelkarten dient der Verbesserung der Fischgewässer  
einschließlich des Fischbestandes.  
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3
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Sondervereinbarung für Karten in Fischereigewässern.  
Angelkarten gaben das Ministerium über die Räte der Kreise an den DAV heraus.  
Regelung für abgelegene Gewässer.  
4
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Polizeilicher Fischereischein entfällt.  
1. Kinder unter 14 Jahren benötigen keine Angelkarte.  
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Räte der Kreise legen fest, in welchen volkseigenen und genossenschaftlichen Gewässern  
das Kinderangeln erlaubt ist.  
3
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Kosten für Angelkarten für Schüler, Lehrlinge, Studenten und Rentner; max. 50%.  
§
9
1. Regelung für die Schaffung von Angelkolonien für Mitglieder von Orts- und  
 Betriebsgruppen des DAV.  
Rückgabe der seit 1945 anders verwendeten Kolonien an den DAV.  
10 1. Regelung des Angelns an Wasserstraßen.  
2.  
§
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3
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Betretungsrecht an öffentlichen Ufern (ein Meter Breite vom jeweiligen Wasserstand).  
Bisherige Uferbetretungsgebühren entfallen.  
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11 1. Unzulässig ist die Abgabe eines Fischabgabesolls seitens der Sportangler.  
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3
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Für Pachtgewässer des DAV wird kein Fischablieferungssoll erhoben.  
Abfischung zur Bestandsregulierung ist ablieferungspflichtig. Erlös verbleibt beim DAV.  
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12 Regelung zur Untersuchung von Wasserproben; sie ist kostenlos.  
13 Zulassung des Angelsports in Grenzgewässern regelt das Ministerium des Innern.  
14 Fahrpreisermäßigung für Anreise an Fischgewässer.  
15 Betriebsgruppen des DAV erhalten Mittel aus Fonds der Betriebe und Einrichtungen.  
16 Gültigkeit für Gewässer von Produktionsgenossenschaften.  
17 Durchführungsbestimmungen erlässt das Staatliche Komitee für Körperkultur und Sport.  
18 1. Inkrafttreten der VO  
2. Ungültigkeit von entgegenstehenden Bestimmungen.  
Aus der 1. DB:  
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Angeln in der Ostsee innerhalb der Hoheitsgrenze.  
Errichtung von Angel- und Bootsstegen.  
Bekanntgabe der Gewässer zur unentgeltlichen Ausübung des Angelsports für Kinder in der  
Tagespresse.  
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Eine Abfischung bedarf der Zustimmung des Präsidiums des DAV.  
Rechte der Fischereibeiräte.  
Förderverband  
Eine Mitgliedsorganisation, existiert im Deutschen Sportbund (DSB), zugehörig sind die  
Deutsche Olympische Gesellschaft und die Stiftung Sicherheit im Skisport.  
Fonds  
Kategorie der sozialistischen Ökonomie, bildete die Gesamtheit der im Jahr zur Verfügung  
stehenden materiellen und finanziellen Mittel zur Realisierung ökonomischer, sozialer und  
kultureller Aufgaben in der Gesellschaft. Da die F. sozialistisches Eigentum waren, wurden sie  
im Interesse der Gesellschaft genutzt. So existierten F. in Betrieben, Genossenschaften,  
für Studenten sowie als F. der Volksvertretung.  
Eine besondere Kategorie war jeweils der Kultur- und Sozialfonds; der auch für den Sport –  
in Betrieben für Betriebssportgemeinschaften vor allem finanziell genutzt werden konnte.  
Außerdem gab es u. a. den Direktorfonds, den Zuwendungsfonds und die Sozialfonds-  
Marke.  
Forschung Sportforschung  
Forschungsinstitut für Körperkultur und Sport (FKS)  
Zentrale Einrichtung, sie befasste sich wissenschaftlich in Theorie und Praxis mit dem  
Leistungssport in der DDR; wurde per Erlaß des Staatlichen Komitees für Körperkultur und  
Sport am 24.4.1969 gebildet. Das FKS ging aus der am 1956 geschaffenen Forschungsstelle  
und dem Institut für Sportmedizin beideDHfK als eigenständige Einrichtung hervor. Es  
unterstand dem Staatlichen Komitee bzw. Staatssekretariat für Körperkultur  
und Sport. Als Grundlage für die Tätigkeit des FKS diente dasStatut.  
Hauptaufgabe des Instituts war es, durch die angewandte komplexe  
sportartspezifische Forschung in den besonders geförderten Sportarten eine  
sportliche Entwicklung imHochleistungs- undAnschlußtraining zu stützen. Als