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§
§
3 Regelung der Verpachtung.
4 1. Volkseigene Gewässer sind dem DAV unentgeltlich zur Nutzung und Pflege zu überlassen.
2
5 1.
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Niedrigere Pachtpreise für volkseigene Wildbäche (Forellengewässer).
Fischereiaufsicht übernimmt der DAV (ehrenamtlich).
§
§
2
6 1.
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Aufseher erhalten Ausweise vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft.
Erlös aus dem Verkauf von Angelkarten dient der Verbesserung der Fischgewässer
einschließlich des Fischbestandes.
2
3
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Sondervereinbarung für Karten in Fischereigewässern.
Angelkarten gaben das Ministerium über die Räte der Kreise an den DAV heraus.
Regelung für abgelegene Gewässer.
4
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§
§
7
8
Polizeilicher Fischereischein entfällt.
1. Kinder unter 14 Jahren benötigen keine Angelkarte.
2
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Räte der Kreise legen fest, in welchen volkseigenen und genossenschaftlichen Gewässern
das Kinderangeln erlaubt ist.
3
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Kosten für Angelkarten für Schüler, Lehrlinge, Studenten und Rentner; max. 50%.
§
9
1. Regelung für die Schaffung von Angelkolonien für Mitglieder von Orts- und
Betriebsgruppen des DAV.
Rückgabe der seit 1945 anders verwendeten Kolonien an den DAV.
10 1. Regelung des Angelns an Wasserstraßen.
2.
§
2
3
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Betretungsrecht an öffentlichen Ufern (ein Meter Breite vom jeweiligen Wasserstand).
Bisherige Uferbetretungsgebühren entfallen.
§
11 1. Unzulässig ist die Abgabe eines Fischabgabesolls seitens der Sportangler.
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3
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Für Pachtgewässer des DAV wird kein Fischablieferungssoll erhoben.
Abfischung zur Bestandsregulierung ist ablieferungspflichtig. Erlös verbleibt beim DAV.
§
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§
12 Regelung zur Untersuchung von Wasserproben; sie ist kostenlos.
13 Zulassung des Angelsports in Grenzgewässern regelt das Ministerium des Innern.
14 Fahrpreisermäßigung für Anreise an Fischgewässer.
15 Betriebsgruppen des DAV erhalten Mittel aus Fonds der Betriebe und Einrichtungen.
16 Gültigkeit für Gewässer von Produktionsgenossenschaften.
17 Durchführungsbestimmungen erlässt das Staatliche Komitee für Körperkultur und Sport.
18 1. Inkrafttreten der VO
2. Ungültigkeit von entgegenstehenden Bestimmungen.
Aus der 1. DB:
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Angeln in der Ostsee innerhalb der Hoheitsgrenze.
Errichtung von Angel- und Bootsstegen.
Bekanntgabe der Gewässer zur unentgeltlichen Ausübung des Angelsports für Kinder in der
Tagespresse.
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Eine Abfischung bedarf der Zustimmung des Präsidiums des DAV.
Rechte der Fischereibeiräte.
Förderverband
Eine Mitgliedsorganisation, existiert im Deutschen Sportbund (DSB), zugehörig sind die
Deutsche Olympische Gesellschaft und die Stiftung Sicherheit im Skisport.
Fonds
Kategorie der sozialistischen Ökonomie, bildete die Gesamtheit der im Jahr zur Verfügung
stehenden materiellen und finanziellen Mittel zur Realisierung ökonomischer, sozialer und
kultureller Aufgaben in der Gesellschaft. Da die F. sozialistisches Eigentum waren, wurden sie
im Interesse der Gesellschaft genutzt. So existierten F. in Betrieben, Genossenschaften,
für Studenten sowie als F. der Volksvertretung.
Eine besondere Kategorie war jeweils der Kultur- und Sozialfonds; der auch für den Sport –
in Betrieben für Betriebssportgemeinschaften – vor allem finanziell genutzt werden konnte.
Außerdem gab es u. a. den Direktorfonds, den Zuwendungsfonds und die Sozialfonds-
Marke.
Forschung Sportforschung
Forschungsinstitut für Körperkultur und Sport (FKS)
Zentrale Einrichtung, sie befasste sich wissenschaftlich in Theorie und Praxis mit dem
Leistungssport in der DDR; wurde per Erlaß des Staatlichen Komitees für Körperkultur und
Sport am 24.4.1969 gebildet. Das FKS ging aus der am 1956 geschaffenen Forschungsstelle
und dem Institut für Sportmedizin – beide DHfK – als eigenständige Einrichtung hervor. Es
unterstand dem Staatlichen Komitee bzw. Staatssekretariat für Körperkultur
und Sport. Als Grundlage für die Tätigkeit des FKS diente das Statut.
Hauptaufgabe des Instituts war es, durch die angewandte komplexe
sportartspezifische Forschung in den besonders geförderten Sportarten eine
sportliche Entwicklung im Hochleistungs- und Anschlußtraining zu stützen. Als