270  
(3) Die Gesamtnote wird gemäß einem Punktesystem festgelegt.  
§
9 Außerschulische Erziehung  
(1)  
(2)  
(3)  
(4)  
Die außerschulische Erziehung erfolgt wie an Grund- und Oberschulen.  
Im Vordergrund steht die politisch-moralische Erziehung.  
Vervollkommnung in der jeweiligen Sportart außerhalb des Unterrichts.  
Der außerunterrichtliche Sport erfolgt in den Sportklubs (Klasse 9 bis 12) und in den  
Sportsektionen (Klasse 5 bis 8).  
(
5)  
6)  
Bei Rückgang von schulischen Leistungen infolge körperlicher Überbeanspruchung sind  
Erziehungsmaßnahmen einzuleiten.  
Schüler nehmen an den KJS - Wettkämpfen ausgeschrieben vom Ministerium teil,  
außerdem an Jugendmeisterschaften der Sektionen der DDR.  
Jeder Schüler führt ein Leistungsbuch.  
(
(
(
7)  
8)  
Führung eines Buches innerhalb der Schule mit den Schulrekorden, außerdem  
Gestaltung einer Ehrentafel.  
(9)  
Erwerb des Sportleistungsabzeichens.  
(
10) Schüler der Jugendsportschule qualifizieren sich in ihrer Sportart, um nach  
Schulabschluss die höchste Stufe der Sportklassifizierung in der Jugendklasse zu  
erwerben.  
(11) Jede KJS führt ein Ehrenbuch. Es beinhaltet besondere Leistungen der Schüler  
(sportliche Titel, Rekorde, Jugendklassifizierung, ausgezeichnete Schulnoten).  
§
§
10 Ärztliche Betreuung  
(1)  
(2)  
(3)  
(4)  
Grundlage bilden Richtlinien des Ministeriums für Gesundheitsweisen.  
Führung eines Untersuchungsbogens für die Schüler.  
Durchführung von sportmedizinischer Forschung an der KJS.  
Der Arzt der KJS ist Mitglied im Pädagogischen Rat.  
11 Schulspeisung  
Sicherstellung eines den Anforderungen entsprechenden Essenangebotes.  
12 Materielle Voraussetzungen  
§
(1)  
(2)  
(3)  
(4)  
(5)  
(6)  
KJS ist in einem Gebäudekomplex unterzubringen.  
Turnhalle mit erforderlicher Mindestausstattung.  
Bereitstellung eines Sportplatzes und eines Schwimmbades.  
Vorhandensein von getrennten Umkleide-, Wasch- und Duschräumen.  
Ausstattung eines Arztraumes.  
Sportstätten sind durch die Abt. Volksbildung im Rat des Kreises und das Kreiskomitee  
für Körperkultur und Sport zu sichern.  
(
(
7)  
8)  
Sportkleidung für Schüler; verantwortlich: Direktor der KJS.  
Schaffung von Internaten, um begabte Schüler des Bezirkes zu erfassen.  
§
§
§
13 Haushaltsmittel  
(
(
1)  
2)  
Es gelten die Normen für die KJS im Staatshaushaltsplan.  
Notwendige Mittel sind von den Abteilungen Volksbildung der Bezirke und betreffenden  
Kreise zur Verfügung zu stellen.  
(3)  
Beschäftigung technischer Kräfte.  
14 Wettbewerb  
(1)  
Jährlich schreibt das Volksbildungsministerium einen leistungsfördernden Wettbewerb  
aus.  
(2)  
Jeweils beste Kinder- und Jugendsportschule erhält am ersten Schultag einen  
Wanderpokal.  
15 Inkraftsetzung; außer Kraft: 1. DB  
Anlagen:  
1
2
3
.
.
.
Aufnahmeantrag  
Mindestausstattungsplan (Sportgeräte für 5. bis 12. Klasse der KJS).  
Plan für das Arztzimmer  
4. DB (22.12.1955)  
Aufgrund §17 der VO wird bestimmt:  
Zu §1 der 3. DB:  
§
1 In folgenden Orten werden weitere Kinder- und Jugendsportschulen eingerichtet:  
1
1
6. Halle  
7. Klingenthal  
§
2 Inkraftsetzung  
(
Siehe auch Anordnung über die Einführung von Kindersportschulen vom 29.8.1952)  
DWK Deutsche Wirtschaftskommission  
Dynamo Sport“ Informationsblatt der SV Dynamo  
Ehrenabzeichen „Für die erfolgreiche Arbeit bei der sozialistischen  
Erziehung in der Pionierorganisation „ Ernst Thälmann“  
Auszeichnung der Pionierorganisation, wurde an Funktionäre für gute Leistungen in  
ihrer Tätigkeit bis 1972 verliehen.