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Treuhandschaftsrat.
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Regionalkommissionen (Europa, Asien, Amerika, Afrika)
Sonderkommissionen (mit UNESCO)
Unterkommissionen (mit UNICEF)
Fachkommissionen.
Die UN verfügt über eine umfassende Bibliothek in New York, einschließlich der aus Genf
übernommenen Bücher des Völkerbundes.
Die DDR wurde 1973 in die UNO aufgenommen; sie gehörte den wissenschaftlichen
Sonderorganisationen an.
Verfassung
Grundgesetz der DDR, regelte die Gesamtheit der politischen, wirtschaftlichen, kulturellen
und organisatorischen Grundsätze für die Grundlagen, Inhalte und den Aufbau der höchsten
Gewalt im Staat, die obersten staatlichen Organe und Einrichtungen für deren Ausübung sowie
das Verhalten der Staatsbürger. Sie wurde von der Volkskammer – 1949 noch durch die
Provisorische Volkskammer – in Kraft gesetzt. Zuvor erfolgte vom Deutschen Volksrat die
Erarbeitung und am 19.3.1949 deren Beschluss sowie am 30.5.1949 vom dritten Deutschen
Volkskongreß die Bestätigung.
Es galten:
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3
. V. vom 17.10.1949;
. V. vom 31.01.1968 (nach einem Volksentscheid am 5.4.1968 , rechtskräftig ab 9.4.1968),
. V. vom 07.10.1974 (als Ergänzung und Änderung der V. des Jahres 1968)
Die neueste V. enthielt Fixierungen zur Körperkultur.
So im Artikel 18 (3): „Körperkultur, Sport und Touristik als Elemente der
sozialistischen Kultur dienen der allseitigen körperlichen
und geistigen Entwicklung der Bürger“.
Weitere Aussagen sind ausgewiesen in den Artikeln 25 (3):
Befriedung der kulturellen Interessen und Bedürfnisse
durch Teilnahme der Bürger an Körperkultur und Sport
durch Staat und Gesellschaft;
35 (2): Förderung der Körperkultur, des Schul- und
Volkssports und der Touristik
44 (3): Einflussnahme der Gewerkschaften auf die
Entwicklung des sportlichen Lebens der Werktätigen.
Eine Arbeitsgruppe des „Runden Tisches“ verabschiedete in ihrer Plenarsitzung am 4.4.1990
den Entwurf einer neuen Verfassung der DDR.
Auszug:
Artikel 20 (2)
„Das kulturelle Leben sowie die Bewahrung und Vermittlung des kulturellen Erbes werden
gefördert.
In den Haushalten des Bundes, der Länder und der Träger der Kommunalautonomie sind
dafür Mittel vorzusehen.“
Artikel 50 (3)
„
In die Verantwortung der Träger der Kommunalautonomie fallen ...
…
10. die Kultur-, Jugend- und Breitensportförderung ...“
Verfassung der FDJ
Festlegung der Freien Deutschen Jugend (FDJ), wurde auf dem III. Parlament der FDJ 1949
beschlossen. Zuvor galten seit dem I. Parlament (1946) die Statuten und ab V. Parlament (1955)
wiederum ein Statut.
Auszug aus dem V.:
I.
Grundsätze und Ziele (9. - Förderung einer gesunden Körperkultur
und des Sports)
II.
Mitgliedschaft (in der Regel 14. bis 25. Lebensjahr)
Rechte und Pflichten
Demokratie im Verband (Kritik und Selbstkritik, Verbandsdisziplin)
Organisatorischer Aufbau (Gruppen, Ortsgruppen, Kreisverbände,
III.
IV.
V.
Landesverbände, Verband)
VI.
VII.
VIII.
IX.
Parlament und Zentralrat
Die Landesverbände
Die Kreisverbände
Die Gruppen
X.
Finanzen